Als Heilpraktikerin und Heilpraktiker darfst du Menschen aufgrund eines Leidens untersuchen, eine Diagnose stellen und sie behandeln. Es gibt sowohl beim Heilpraktiker als auch beim Heilpraktiker für Psychotherapie Ausnahmen, die du dann durch eine Ärztin mit einem Medizinstudium behandeln lassen musst. Dazu gehören zum Beispiel Erkrankungen, die ein schulmedizinisches Medikament benötigen.

Als Heilpraktiker für Psychotherapie darfst du Diagnosen stellen und behandeln, die zum Bereich der psychischen Störungen gehören. Auch hier gibt es Ausnahmen, wie psychotische Erkrankungen oder schwere Depressionen. Ebenso dürfen keine Medikamente verschrieben werden.

Wenn du diese Erlaubnis nicht hast, darfst du anderen natürlich auch bei ihren Problemen helfen, allerdings nicht in Form einer Therapie.

Als psychologische Beraterin darfst du mit den Ressourcen deiner Klienten arbeiten, um beispielsweise eine Krise zu bewältigen. Eine daraus eventuell entstandene Depression darfst du allerdings weder diagnostizieren noch behandeln. Dazu musst du deine Klienten dann in medizinische oder psychiatrische Hände legen.

Der Begriff der psychologischen Beratung ist nicht geschützt und es gibt kein spezielles Wissen, dass du vorweisen musst. Trotzdem empfiehlt es sich, Gesprächsformate zu erlernen, bevor du mit Menschen arbeitest.

Der Prüfungsablauf für den Heilpraktiker
Die Überprüfung besteht in der Regel aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Das Bestehen des schriftlichen Teils ist Voraussetzung für die weitere Prüfungsteilnahme.
Die schriftliche Überprüfung umfasst in der Regel 60 Fragen, die im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) zu beantworten sind. Die Gesamtzeit für die schriftliche Überprüfung ist in den meisten Bundesländern 120 Minuten. Zum Bestehen sind mindestens 45 Fragen zutreffend zu beantworten. Die mündliche Überprüfung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem gesondert eingeladen wird und dauert in der Regel pro Person etwa 30-60 Minuten.

Der Prüfungsablauf für den Heilpraktiker/Psychotherapie
Eingeschränkte Überprüfung: Die schriftliche Überprüfung besteht aus 28 Fragen, von denen in 55 Minuten mindestens 21 zutreffend zu beantworten sind. Die mündliche Überprüfung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem gesondert eingeladen wird und dauert in der Regel pro Person etwa 30 Minuten.

Um zur Überprüfung zugelassen zu werden…

  • musst du das 25. Lebensjahr erreicht haben
  • musst du einen Volksschulabschluss oder vergleichbares besitzen
  • musst du körperlich und geistig in der Lage sein, diesen Beruf auszuüben (dies entscheidet ein Arzt, der dies auch attestieren muss)
  • muss dein Vorstrafenregister bestenfalls unbeschrieben sein (hier wird ein Führungszeugnis „a“ verlangt)
  • musst du natürlich das notwendige Wissen besitzen und in der Prüfung auch erinnern können und
  • musst du die Kosten für die Überprüfung tragen können.
    Dein Gesundheitsamt wird dir evtl. noch andere Zeugnisse abverlangen. Das erfährst du direkt auf Anfrage und ist von Amt zu Amt unterschiedlich.

§1
1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft … erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 7
Der Reichsminister des Innern erläßt … die zur Durchführung … dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
Dieses Gesetz stammt aus dem vorigen Jahrhundert und wurde in dieser Form 1939 verabschiedet. Sie werden vermutlich wissen, wie es in dieser Zeit um und in Deutschland aussah. So wurde dieses Gesetz übrigens als Auslaufgesetz verabschiedet. Man wollte den Berufsstand der Heilpraktiker mit diesem Gesetz sozusagen ausklingen lassen, was bis heute nicht gelungen ist.
Vermutlich habe Sie auch schon die Gerüchte gehört, dass es wohl mit den Heilpraktikern nicht mehr lange gehen wird. Trösten Sie sich: Ich kennen sie seit vielen Jahren. Irgendwann ist es vielleicht tatsächlich mal rum mit dem Heilpraktiker, bis dahin allerdings wird es sicher noch etwas dauern.